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   VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1651, 24 CS 06.1814   

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https://dejure.org/2006,47393
VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1651, 24 CS 06.1814 (https://dejure.org/2006,47393)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.08.2006 - 24 CS 06.1651, 24 CS 06.1814 (https://dejure.org/2006,47393)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. August 2006 - 24 CS 06.1651, 24 CS 06.1814 (https://dejure.org/2006,47393)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Bremen, 15.05.2007 - 1 B 447/06

    Vermittlung von Sportwetten; Bedeutung der EuGH-Entscheidung vom 06.03.2007

    Solange die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nicht wenigstens versucht worden sind, erscheint die Androhung unmittelbaren Zwangs deshalb als unverhältnismäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, DöV 2005, 387 ; BayVGH, zuletzt Beschl. v. 21.08.2006 - 24 CS 06.1651 u.a. - ).
  • OVG Bremen, 06.02.2007 - 1 B 466/06

    Unmittelbarer Zwang; Zwangsgeld

    Solange die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nicht wenigstens versucht worden sind, erscheint die Androhung unmittelbaren Zwangs deshalb als unverhältnismäßig (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, DöV 2005, 387 ; BayVGH, zuletzt Beschl. v. 21.08.2006 - 24 CS 06.1651 u.a. - ).
  • VG München, 28.04.2009 - M 16 K 08.3523

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dessen Entscheidung vom 21. August 2006 (Az. 24 CS 06.1651 u. 1814) in vergleichbarer Fallkonstellation ausgeführt, dass es auch bei Verbotsverfügungen gegen Sportwettbetreiber zumindest unverhältnismäßig erscheine, unmittelbaren Zwang anzudrohen, solange ein Zwangsmittel der Androhung von Zwangsgeld nicht wenigstens versucht worden sei.
  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1676

    Staatsmonopol bei Sportwetten; Verfassungsmäßigkeit; Vereinbarkeit mit

    Dagegen spricht auch nicht, dass die Androhung von Zwangsgeld durch die bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erwirtschafteten Gewinne keinen Erfolg verspräche (Bay VGH v. 21.8.2006 Az. 24 CS 06.1651).
  • VG München, 27.01.2009 - M 16 K 08.2002

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    Dagegen spricht auch nicht, dass die Androhung von Zwangsgeld durch die bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erwirtschafteten Gewinne keinen Erfolg verspräche (Bay VGH v. 21.8.2006 Az. 24 CS 06.1651).
  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1424

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

    In dieser Vorschrift kommt der Gedanke der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck (Bay VGH v. 21.8.2006 Az. 24 CS 06.1651).
  • VG München, 20.06.2008 - M 16 S 08.2612

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

    Auch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 21. August 2006 (Az. 24 CS 06.1651 und 1814) in vergleichbarer Fallkonstellation ausgeführt, dass es bei Verbotsverfügungen gegen Sportwettbetreiber zumindest unverhältnismäßig erscheine, unmittelbaren Zwang anzudrohen, solange ein Zwangsmittel der Androhung von Zwangsgeld nicht wenigstens versucht worden sei.
  • VG München, 21.11.2008 - M 16 SE 08.5350

    Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Schließung eines Sportwettbüros

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dessen Entscheidung vom 21. August 2006 (Az. 24 CS 06.1651 u. 1814) in vergleichbarer Fallkonstellation ausgeführt, dass es auch bei Verbotsverfügungen gegen Sportwettbetreiber zumindest unverhältnismäßig erscheine, unmittelbaren Zwang anzudrohen, solange ein Zwangsmittel der Androhung von Zwangsgeld nicht wenigstens versucht worden sei.
  • VG München, 21.05.2008 - M 16 S 08.2195

    Androhung unmittelbaren Zwangs bei Untersagung eines Sportwettbüro

    Auch hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem von Antragsseite zitierten Beschluss vom 21. August 2006 (Az. 24 CS 06.1651 und 1814) in vergleichbarer Fallkonstellation ausgeführt, dass es auch bei Verbotsverfügungen gegen Sportwettbetreiber zumindest unverhältnismäßig erscheine, unmittelbaren Zwang anzudrohen, solange ein Zwangsmittel der Androhung von Zwangsgeld nicht wenigstens versucht worden sei.
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